Das UVP-Gesetz verfolgt den Zweck, den Reichtum an Naturschätzen und unsere Umwelt in Österreich durch ausgewogene Projektbeurteilungen vor ungerechtfertigten Eingriffen zu schützen. Bundesminister Berlakovich hat gestern einen Begutachtungsentwurf zur UVP-G Novelle veröffentlicht. Der Umweltdachverband begrüßt Teile dieses Vorhabens, sieht aber in anderen Aspekten massive Verschlechterungen zur aktuellen Situation. „Wir begrüßen dezidiert, dass Berlakovich als erster Umweltminister für eine vollständige Umsetzung der europäischen Vorgaben in Sachen Einbindung von Umweltorganisation in das UVP-Verfahren ist. Lediglich die geplanten Überprüfungsrechte im Vorprüfungsverfahren werden diesem Vorhaben nicht gerecht“, konstatiert Gerhard Heilingbrunner, ehrenamtlicher Präsident des Umweltdachverbandes.
„Wird für ein Bauvorhaben keine UVP durchgeführt, so haben die NGOs in diesem Verfahren weiterhin keine Parteienrechte und können somit nicht aktiv mitwirken, sondern bloß gegen den Ablehnungsbescheid eine formellrechtliche Beschwerde an den Umweltsenat richten. Der dann auch wiederum nur prüfen kann, ob das UVP-Gesetz eingehalten wurde. Somit bekommen die NGOs wiederum keine vollwertige Parteistellung im UVP- Feststellungsverfahren“, so die erste Kritik Heilingbrunners am Ministerialentwurf.
„Ich hoffe, das letzte Wort ist da noch nicht gesprochen. Erst im Mai hat die EU-Kommission Österreich schriftlich mitgeteilt, dass sie wegen der mangelnden Parteienrechte ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich einleitet und gleichzeitig den Zugang der NGOs zu den öffentlichen Gerichten einmahnt. Die Einräumung eines formellen Beschwerderechtes, wo nur überprüft werden kann, ist nur der halbe Weg“, so Heilingbrunner.
Aus Sicht des Umweltdachverbandes gehen auch die Schritte in Sachen Verwaltungsvereinfachungen de facto zu weit. „Es wird sich niemand gegen eine sinnvolle Verwaltungsvereinfachung stellen. Faktum ist aber auch, dass die derzeitigen Verfahrensdauern in UVP-Verfahren zum überwiegenden Anteil von der Wirtschaft und den Projektwerbern durch unzureichende Einreichunterlagen selbst verursacht werden. Bestes Beispiel dafür ist das derzeit im Verfahren befindliche Wasserkraftwerk in Graz Puntigam, für das die oberste Wasserrechtsbehörde auf zehn Seiten notwendige Ergänzungen einforderte.
Wirtschaftskammer und IV sowie die E-Wirtschaft sollten daher in erster Linie vor der eigenen Türe zu kehren beginnen und nicht das UVP-G verantwortlich machen. Insbesondere muss der Schwellenwert für Wasserkraftanlagen auf 5 MW herab gesetzt werden, damit die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie umgesetzt werden können. Auch die Ausnahme für Kleinstwindräder ist unangebracht. Ein Wildwuchs dieser Anlagen ist damit vorprogrammiert“, so Heilingbrunner.
Der zentrale Mangel des derzeitigen Gesetzesvorhabens ist aber im Bereich Energie- und Ressourceneffizienz zu sehen: „Obwohl auf europäischer Ebene überall Energieeffizienz und Ressourcenschonung diskutiert werden, finden sich diese Aspekte im derzeitigen Entwurf nicht wieder. Der Umweltdachverband fordert diesbezüglich dezidiert klare Kriterien. Zudem stoßen wir uns sehr an der mit einer Woche unverhältnismäßig kurz gehaltenen Stellungnahmefrist. Vor allem für ehrenamtlich agierende BürgerInnenorganisationen wird damit die Möglichkeit zur Stellungnahme vereitelt“, bedauert Heilingbrunner abschließend.